|
Satzung der Bürgerschützengilde 1397 Datteln e.V.
1 Allgemeines
1.1 Der Verein führt den Namen „Bürgerschützengilde 1397 Datteln e.V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter Nr. 0998 eingetragen. Er hat seinen Sitz in 45711 Datteln.
1.2 Zweck des Vereins:
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportschießens als Leistungs- und Breitensport nach den einheitlichen Richtlinien des Westfälischen Schützenbundes.Verwirklicht wird dieser Zweck durch:- die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,- die Organisation und Durchführung von schießsportlichen Wettkämpfen,- die einheitliche Präsentation des Sportschießens und der westfälischen Schützentradition in der Öffentlichkeit, die Förderung des Schützenbrauchtums.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins sowie seine Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des Vereins entstandenen Reisekosten und Tagegelder können nach Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes ersetzt werden.Jeder der Satzung ändernde Beschluss muss beim Registergericht in Abschrift vorgelegt werden. Aufgaben des Vereins sind
1. die Förderung und Ausübung des Sportschießens als Leibesübung nach den Richtlinien des Westfälischen Schützenbundes und des Deutschen Schützenbundes,
2. die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
3. die Organisation von schießsportlichen Wettkämpfen und Durchführung von Meisterschaften,
4. die Teilnahme an Sportlehrgängen, Entsendung geeigneter Mitglieder zur Aus- und Weiterbildung von Übungs-, Jugend- und Organisationsleitern,
5. die Gründung von Unterabteilungen zur Förderung des Vereinszwecks,
6. die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen,
7. die Förderung des Schützenbrauchtums.
1.3 Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Besitz der bürgerliche Ehrenrechte ist und einen guten Ruf besitzt.
Die Aufnahme erfolgt jeweils durch die Kompanieführer, die Abteilungen oder den Vorstand mittels schriftlichen Antrages. Die Aufnahme wird wirksam, wenn der Geschäftsführende Vorstand nicht binnen eines Monats nach Eingang des schriftlichen Antrages beim Schriftführer die Aufnahme abgelehnt hat, es sei denn, die Aufnahme erfolgte auf Vorschlag eines Kompanievorstandes. In diesem Fall wird der Beitritt mit Beschluss des Kompanievorstandes wirksam.
1.4 Mitglieder erwerben mit Vollendung des 75. Lebensjahres die Ehrenmitgliedschaft, wenn sie mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.
Durch Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich besonders im Vorstand des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.Außerdem können Personen auf Beschluss des Vorstandes „außerordentliche Mitglieder“ werden.
1.5 Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag an den Verein zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festsetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. April eines jeden Jahres fällig. Bei Mitgliedern, die im Laufe eines Geschäftsjahres aufgenommen werden, ist der Jahresbeitrag umgehend fällig. Sollte die Zahlung nicht erfolgen, so ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, diesem Mitglied Leistungen des Vereins zu verwehren. Weitere Regelungen hierzu werden in der Geschäftsordnung geregelt.Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlung befreit.
1.6 Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. Die Austrittserklärung muss dem Schriftführer des Gildenvorstandes zugehen.
Mit dem Austritt gehen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte des Austretenden verloren. Insbesondere bestehen keine Ansprüche auf Erstattung des bereits gezahlten Jahresbeitrages.Eine Wiederaufnahme erfordert die Zustimmung des Vorstandes der Gilde.
1.7 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn dieses gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins verstößt, dessen Ansehen schadet oder die Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins gefährdet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann die vorherige Durchführung eines Ehrengerichtsverfahrens beschließen.Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen rechtzeitig Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch, kann die Entscheidung hierüber nach Sachlage erfolgen.Gegen den Ausschluss durch den Vorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, Beschwerde beim Geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Der Geschäftsführende Vorstand legt die Beschwerde mit seiner Stellungnahme der nächsten Mitgliederversammlung vor, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf den Ausschluss.
2 Organe des Vereins
2.1 Organe des Vereins sind:
a) der Geschäftsführende Vorstandb) der Vorstandc) die Mitgliederversammlung
2.1.1 Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Gildenführerb) der Bataillons-Kommandeurc) der stellvertretende Gildenführerd) der Schatzmeistere) der Bataillons-Schießwartf) der Schriftführer
2.1.2 Dem Vorstand gehören an:
a) der Geschäftführende Vorstandb) die Kompanieführerc) der König, Kaiser oder Regent und Prinzgemahl, solange diese Funktion ausgeübt wirdd) die Stellvertreter:
des Bataillons-Kommandeurs des Bataillons-Schießwartes des Schatzmeisters, des Schriftführers
2.2 Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder(Generalversammlung) nach einem Schützenfest hat die erneute Wahl des Vorstandes zu erfolgen. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt zeitversetzt um ein Jahr.
Sollte kein Schützenfest im dreijährigem Abstand stattfinden, so ist nach Ablauf von 3 Jahren eine Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss gefasst hat. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und deren Vertreter ist zulässig.Vorstehende Regelungen gelten auch für die Vorstandswahlen in den Kompanien, in der Sportschützenabteilung und in anderen Abteilungen. Die Wahlen haben vor der Generalversammlung stattzufinden.
2.3 Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes wird von dem in der Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter geführt. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören.
Der Versammlungsleiter hat die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Des Weiteren werden Wahlhelfer bestimmt, die dem Versammlungsleiter bei der Auswertung der Stimmen unterstützen.Der Gildenführer und sein Stellvertreter werden in geheimer Wahl durch schriftliche Stimmabgabe gewählt.Die übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes sind nur dann in geheimer Wahl durch schriftliche Stimmabgabe zu wählen, wenn dies auf jederzeit zulässigen Antrag durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschlossen wird, oder der Versammlungsleiter eine geheime Wahl durch schriftliche Stimmabgabe anordnet.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so erfolgt die Neuwahl nur für die Zeit bis zum Ende der regulären Amtszeit. Bis zur Neuwahl bestellt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger.
2.4 Ergibt sich bei der Wahl eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Vorstandes in zweimaliger geheimer Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheiden die Kompanieführer und der Bataillons - Kommandeur oder deren Vertreter in geheimer Wahl. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
3 Aufgaben der Organe
3.1 Geschäftsführender Vorstand 3.1.1 Der Gildenführer, der stellvertretende Gildenführer und der Schatzmeister vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach außen im Sinne des § 26 BGB. Dabei sind jeweils zwei von Ihnen zur Vertretung berechtigt.Der Gildenführer ist der Repräsentant des Vereins. Versammlungen der Organe des Vereins werden von ihm geleitet. Hierbei kann er sich von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen. 3.1.2 Der Bataillons - Kommandeur verfasst die Bataillonsbefehle und holt hierzu die erforderlichen Genehmigungen ein. Bataillons - Befehle zum Schützenfest sind den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Bei Ausmärschen übernimmt der Bataillons - Kommandeur oder sein Vertreter die Führung. Beförderungen in den Offiziersrang und im Offiziersrang werden vom Bataillons - Kommandeur ausgesprochen. Ehrungen und Auszeichnungen werden vom König, Kaiser oder Regenten nach Absprache mit dem Geschäftsführenden Vorstand vorgenommen. 3.1.3 Der Schatzmeister ist für alle laufenden Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Der Vorstand regelt, bis zu welchem Betrag im Einzelfall vom Schatzmeister Ausgaben getätigt werden dürfen, ohne die schriftliche Zustimmung eines weiteren Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes einzuholen. Er kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen. 3.1.4 Der Bataillons - Schießwart ist für den schießsportlichen Bereich der Gilde verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Meisterschaften, Wettkämpfen im Schießsport, Pokalschießen und Ähnliches. Der Bataillons - Schießwart kann einen Teil dieser Aufgaben auf die Schießsportabteilung übertragen. 3.1.5 Der Schriftführer ist zur Abfassung aller notwendigen Schriftstücke verpflichtet. Er bereitet die Tagesordnung vor und lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Über die Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes, des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat er ein Protokoll zu fertigen. Protokolle und Beschlüsse sind vom ihm zu unterzeichnen. Er kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.
3.2 Vorstand 3.2.1 Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht in der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und bringt seine und die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zur Ausführung. 3.2.2 Der Vorstand ordnet die Feste und Veranstaltungen an und kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. 3.2.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
3.3 Mitgliederversammlung
3.3.1 Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr bis spätestens Ende März statt. Sie wird durch den Gildenführer einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern die Möglichkeit geben, die Berichte des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen.3.3.2 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind eine Woche vor der Jahreshauptversammlung dem Gildenführer schriftlich einzureichen.3.3.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es der Geschäftsführende Vorstand einstimmig im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Sie ist einzuberufen, wenn sie von der Hälfte des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt wird.3.3.4 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.3.3.5 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschließen. 4 Schützenfeste 4.1 Im Abstand von drei Jahren ist das traditionelle Schützen- und Volksfest zu feiern. Abweichungen hiervon können nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. 4.2 Die Teilnahme am Königsschießen steht jedem Gildenmitglied frei, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und der über eine eigene vollständige Schützenuniform des Vereins verfügt. Bei weniger als dreijähriger Zugehörigkeit zum Verein entscheidet der Geschäftsführende Vorstand über die Beteiligung am Schießen. Sollte sich kein geeigneter Königsanwärter finden, sind der Geschäftsführende Vorstand und die Kompanieführer verpflichtet, am Königsschießen teilzunehmen. 4.3 Vor Beginn des Königsschießens hat der Anwärter seine erwählte Königin dem Gildenführer zu benennen sowie das vom Vorstand festgesetzte Schussgeld zu entrichten, damit ein reibungsloser Ablauf des Schützenfestes gewährleistet ist. Der Gildenführer ist zur absoluten Diskretion verpflichtet. Die Königin muss aus der Familie eines Schützenmitgliedes stammen, Partnerin eines Schützenmitgliedes oder selbst Mitglied der Gilde sein. Sie sollte mindestens 18 Jahre sein. Die Kosten des Throns am Sonntag und Montag des Schützenfestes trägt die Gilde. 4.4 Bei Ableben eines Königs oder Kaisers kann ein Regent durch den Vorstand benannt werden. Dieser hat alle Rechte und Pflichten des Königs oder Kaisers zu übernehmen. 4.5 Das Vogelschießen ist durch einen unparteiischen Schießleiter, der im Besitz der rechtlich erforderlichen Genehmigung ist, durchzuführen. Anweisungen an den Schießleiter kann nur der Kommandeur oder dessen Stellvertreter erteilen. 4.6 Die Königskette und Krone werden dem jeweiligen König für seine Amtszeit auf Treu und Glauben zur Verfügung gestellt. Der Königsschmuck bleibt im Eigentum des Vereins. Nach Ablauf der Amtszeit ist als äußeres Zeichen vom scheidenden König auf eigene Kosten eine Plakette an die Königskette anzufügen. Der König haftet für den Verlust des Königsschmucks. Er kann den Schmuck auf eigene Gefahr versichern lassen oder diese in einem Tresor aufbewahren, zu dem der Gildenführer oder sein Vertreter Zugang haben müssen.
5 Sonstiges 5.1 Bei Veranstaltungen und Festlichkeiten des Vereins ist eine komplette Schützenuniform zu tragen (soweit vorhanden) als äußeres Zeichen der Zugehörigkeit zum Verein. 5.2 Das Sacheigentum der Gilde soll möglichst an einer zentralen Stelle zur ständigen Aufbewahrung bereitliegen. Es soll ein Schirrmeister bestellt werden, der für die Aufbewahrung zuständig ist. 5.3 Bei Auflösung einer Kompanie oder einer Abteilung fließt das gesamte vorhandene Vermögen dem Verein zu, der dieses für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden hat. 5.4 Die Beförderung verdienter Schützen in den Offiziersrang ist vom Geschäftsführenden Vorstand oder dem zuständigen Kompanieführer vorzuschlagen. Hierüber und über weitere Beförderungen im Offiziersrang entscheiden die Kompanieführer und der Geschäftsführende Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bataillons-Kommandeurs. Dasselbe gilt für Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins, soweit sie nicht den Schießsport betreffen. 6 Auflösung des Vereins 6.1 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn diese von der Hälfte der Mitglieder beim Gildenführer schriftlich beantragt wird. Hierauf ist innerhalb von einem Monat eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder im 1. Wahlgang erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist innerhalb eines weiteren Monats eine weitere Mitgliederversammlung erforderlich. Hierbei ist die ¾ - Mehrheit der erschienenen Mitglieder zur Auflösung notwendig. 6.2 Vor Auflösung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes über die steuerunschädliche Verwendung des Vereinsvermögens einzuholen, sollte dem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt worden sein. Die Auflösung kann nur wirksam beschlossen werden, wenn gleichzeitig ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens herbeigeführt wird.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung
zu Datteln am 12. März 2005
Paul Rogowitz (Gildenführer)
Jürgen Schmidt (Stellvertretender Gildenführer)
Peter Amsel (Schatzmeister)
|